„SCHUFA-Eintrag löschen lassen“ ist eine der häufigsten Suchen im Netz — und eine, um die sich viele unseriöse Anbieter drängeln. Die ehrliche Antwort ist unbequem und gleichzeitig beruhigend: Berechtigte Einträge kann niemand löschen. Falsche und veraltete dagegen schon, und das kostet Sie keinen Cent.
Was Sie zuerst tun sollten: nachsehen, was überhaupt drinsteht
Erstaunlich viele Menschen wissen nicht, was tatsächlich über sie gespeichert ist. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung haben Sie ein Recht auf eine Kopie Ihrer Daten, und diese Datenkopie ist kostenlos. Nicht zu verwechseln mit der kostenpflichtigen Bonitätsauskunft, die man Vermietern vorlegt — die brauchen Sie dafür nicht.
Einmal im Jahr hineinzuschauen ist eine gute Gewohnheit. Und immer dann, wenn ein Vertrag ansteht: Wohnung, Handy, Auto, DSL.
Diese Einträge lassen sich löschen
- Falsche Einträge. Eine Forderung, die es nie gab, ein verwechselter Namensvetter, ein Zahlendreher in der Adresse. Sie widersprechen, die SCHUFA muss den Eintrag prüfen und beim Gläubiger nachfragen. Kann der ihn nicht belegen, muss er weg.
- Bereits erledigte Einträge, die zu lange stehen. Für jede Art von Eintrag gibt es eine Frist. Ist sie abgelaufen und der Eintrag steht noch da, können Sie die Löschung verlangen.
- Einträge nach erfolgreichem Widerspruch gegen die Forderung selbst. Wenn die zugrunde liegende Rechnung nachweislich unberechtigt war, fällt auch der Eintrag.
Diese Einträge lassen sich nicht löschen
Eine Forderung, die tatsächlich offen war und die Sie tatsächlich zu spät bezahlt haben, bleibt bis zum Ablauf ihrer Frist gespeichert. Das ist kein Ermessen der SCHUFA, sondern der Zweck des Systems. Jeder, der Ihnen gegen Gebühr verspricht, so etwas „wegzumachen“, verkauft Ihnen entweder nichts — oder etwas, das Sie selbst kostenlos hätten haben können.
Wie lange bleibt was gespeichert?
Die wichtigsten Fristen, Stand 2026:
- Bezahlte Forderung, gezahlt innerhalb von 100 Tagen nach dem Eintrag: Löschung nach 18 Monaten. Diese sogenannte 100-Tage-Regelung gilt seit dem 1. Januar 2025. Voraussetzung: In diesen 18 Monaten kommt kein weiterer negativer Eintrag dazu, und es liegen keine Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis vor.
- Bezahlte Forderung ohne die 100-Tage-Regel: drei Jahre nach Erledigung.
- Erteilte Restschuldbefreiung: sechs Monate.
- Kreditanfragen: zwölf Monate.
Diese Fristen ändern sich immer wieder, unter anderem durch Gerichtsentscheidungen. Bevor Sie sich auf eine Zahl verlassen, prüfen Sie den aktuellen Stand direkt bei der SCHUFA oder bei einer Schuldnerberatung.
So gehen Sie vor
- Kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern.
- Jeden Eintrag durchgehen: Stimmt er? Ist er erledigt? Wie alt ist er?
- Bei falschen oder abgelaufenen Einträgen schriftlich widersprechen — formlos, mit Nachweisen, per Einschreiben oder über das Online-Formular.
- Antwort abwarten. Passiert nichts, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Auch das kostet nichts.
Und in der Zwischenzeit?
Eine Löschung dauert Wochen, manchmal Monate. Wenn Sie jetzt einen Internetanschluss brauchen, hilft Ihnen das erst einmal nicht. Der schnellere Weg führt über einen Anbieter, dessen Prüfkriterien zu Ihrer Situation passen — dazu haben wir aufgeschrieben, wie die einzelnen Anbieter bei negativer SCHUFA entscheiden und was nach einer Ablehnung sinnvoll ist.
Beides schließt sich nicht aus: Räumen Sie Ihre SCHUFA auf, das lohnt sich langfristig für jeden Vertrag. Und besorgen Sie sich parallel den Anschluss, den Sie heute brauchen.